POS oder ADHS?
von Dipl.-Psych. P. Rossi (2008)
Letzte Aktualisierung dieser Seite: 22.06.2010
POS und ADHS: die Unterschiede
Die Begriffe POS (Psychoorganisches Syndrom) und ADHS
(Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung) werden oftmals
sinngleich verwendet. Das ist zumindest in medizinischer Hinsicht
verkehrt, denn „ADHS“ ist eine international verwendete
Diagnosebezeichnung für eine Krankheit. Beim „POS„ dagegen handelt es
sich um einen juristisch und versicherungstechnisch relevanten Begriff,
der nur in der Schweiz Anwendung findet. Eine Anerkennung eines
Geburtsgebrechens als POS im
Sinne von Ziff. 404 der Geburtsgebrechensverordnung (GgV) hat allein zur
Folge, dass die Invalidenversicherung bis zum vollendenten 20.
Altersjahr finanziell für die notwendigen medizinischen und
psychotherapeutischen Behandlungen des POS aufzukommen hat.
Die POS-Kriterien der Invalidenversicherung
Ziff. 404 GgV wird wie folgt umschrieben: „Kongenitale Hirnstörungen mit
vorwiegend psychischen und kognitiven Symptomen bei normaler Intelligenz
(kongenitales infantiles Psychosyndrom, kongenitales hirndiffuses
psychoorganisches Syndrom, kongenitales hirnlokales Psychosyndrom),
sofern sie mit bereits gestellter Diagnose als solche vor Vollendung des
9. Altersjahres behandelt worden sind“. In der Rechtssprechung werden
die rechtlich relevanten Merkmale des POS im Sinne von Ziff. 404 GgV
folgendermassen definiert: Ein POS kann sowohl angeboren als auch
erworben sein. Die rechtlichen Voraussetzungen für eine POS-Anerkennung
können als erfüllt gelten, wenn bei normaler Intelligenz und vor dem 9.
Geburtstag mindestens Störungen des Verhaltens (im Sinne krankhafter
Beeinträchtigung des Gefühlslebens oder der Kontaktfähigkeit), des
Antriebes (gemeint sind hier Hyper- und Hypoaktivität), des Erfassens
(gemeint sind vor allem visuelle oder auditive Wahrnehmungsstörungen),
der Konzentrationsfähigkeit sowie der Merkfähigkeit ärztlich ausgewiesen
sind und eine Behandlung vor dem neunten Geburtstag begonnen hat. Die
genannten POS-Symptome müssen nicht unbedingt gleichzeitig vorhanden
sein, sondern können nacheinander auftreten. Wurden bis zum neunten
Geburtstag nur einzelne der erwähnten Merkmale ärztlich festgestellt
oder ist die Behandlung nicht rechtzeitig erfolgt, sind die
Voraussetzungen für Ziff. 404 GgV nicht erfüllt. Immerhin lässt es die
Rechtsprechung aber zu, dass die beweisrechtliche Frage, ob die
rechtzeitig gestellte Diagnose eines POS zutraf, auch mit erst nach dem
9. Altersjahr vorgenommenen ergänzenden Abklärungen beantwortet wird.
Kein POS trotz ADHS, ist das möglich?
POS-Merkmale und Symptome der ADHS überschneiden sich. Nicht immer
zeigen ADHS-Patientinnen und -Patienten alle für die POS-Anerkennung
zwingend erforderlichen Merkmale. Ein Beispiel: Es gibt Kinder mit einem
ADHS-Vollbild und gutem Ansprechen auf die Therapie mit Stimulanzien,
bei welchen keine relevanten oder eigenständigen Wahrnehmungsstörungen
vorliegen. Dann ist rechtlich gemäss Gesetzgebung eine POS-Anerkennung
nicht möglich, auch wenn eine ADHS vorliegt. Ein anderes Beispiel sind
intelligente ADHS-Kinder, bei welchen keine Merkfähigkeitsstörungen
nachgewiesen werden konnten. Und: Selbst für den Fall, dass alle
POS-Merkmale erfüllt und vor dem 9. Geburtstag bekannt sind, eine
ursachenorientierte Therapie aber erst nach dem 9. Geburtstag beginnt,
kann die IV die Anerkennung als Geburtsgebrechen ablehnen. Eine
rechtliche POS-Anerkennung setzt also zwingend voraus, dass
alle oben genannten
Voraussetzungen gemäss GgV 404 erfüllt sind. Allein dieser juristische
Aspekt (also: Kriterien kumulativ erfüllt – ja oder nein / rechtzeitige
Behandlung – ja oder nein) ist für eine POS-Anerkennung durch die IV
relevant. Es kann also eine ADHS vorliegen, ohne dass ein POS anerkannt
wird.
Zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Bezug auf die diagnostischen
Schwierigkeiten
Im Urteil I 572/03 vom 15. März 2004 hat das Bundesgericht unter Hinweis
auf Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage und die von der
Weltgesundheitsorganisation (WHO) herausgegebene Internationale
Klassifikation psychischer Störungen die Auffassung verworfen, der
Terminus ADS sei die im deutschen Sprachgebrauch übliche Bezeichnung für
ein kongenitales Psychoorganisches Syndrom. Im neuesten Urteil dazu hat
das Bundesgericht mit Urteil 8C_300/2007
vom 14. Januar 2008 beigefügt, dass in der medizinischen
Literatur (Hans-Christoph Steinhausen, Psychische Störungen bei Kindern
und Jugendlichen: Lehrbuch der Kinder- und Jugendpsychiatrie, 5. Aufl.,
2002, S. 91 ff.) festgehalten werde, die ICD-10 berücksichtige neben
einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (F 90.0)
lediglich eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens (F 90.1).
Dem Konzept der hyperkinetischen Störung gemäss ICD-10 entspreche im
amerikanischen DSM-IV die Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung
(ADHD bzw. ADHS). Der Begriff sei im Vergleich zu dem der
hyperkinetischen Störung stärker verhaltensorientiert und angemessener,
zumal mit Hyperkinese eigentlich ein Symptom einer neuromotorischen
Überfunktion beschrieben werde. Im Unterschied zur ICD-10 berücksichtige
das DSM-IV drei Untertypen, nämlich den Mischtypus (ADHS), den
vorwiegend unaufmerksamen Typus (Aufmerksamkeitsdefizitstörung, ADS) und
den vorwiegend impulsiven Typus (HI). Im Bild der organischen
Psychosyndrome seien Symptome der hyperkinetischen Störung häufig. Die
differenzialdiagnostische Abgrenzung einer isolierten
Aufmerksamkeitsdefizitstörung (ADS) sei ausserordentlich aufwändig,
zumal Aufmerksamkeitsdefizitstörungen in zahlreichen
kinderpsychiatrischen Störungen enthalten seien. Diese reichten von der
geistigen Behinderung über den frühkindlichen Autismus, die Psychosen,
die organischen Psychosyndrome, Lernstörungen, Belastungs- und
Anpassungsstörungen bis zu den emotionalen Störungen, den
Substanzmissbrauchsstörungen, den Bindungsstörungen und den
Persönlichkeitsstörungen. Diese breite Differenzialdiagnose mache
deutlich, wie kritisch mit dem Typ der ADS umgegangen werden müsse.
Das Bundesgericht kommt alsdann zum Schluss, dass die Rechtsprechung den
diagnostischen Schwierigkeiten insofern entgegen komme, als sie ein POS
nicht nur dann als rechtzeitig diagnostiziert gelten lässt, wenn es im
entsprechenden Arztbericht unter den Diagnosen wörtlich erwähnt wird,
sondern auch dann, wenn sich diese Diagnose aus anderen Stellen des
Berichts zweifelsfrei ergibt, beispielsweise indem ein Geburtsgebrechen
gemäss Ziff. 404 GgV Anhang unmissverständlich genannt worden ist.
Konkret bedeutet dies, dass z.B. bei einer
Aufmerksamkeitsdefizitstörung, die bekanntlich verschiedenen
Krankheitsbildern
zugehörig
ist, mit ihrer alleinigen Erwähnung das Vorliegen des Geburtsgebrechens
Ziff. 404 GgV Anhang nicht rechtsgenüglich belegt ist.
Wer stellt die POS-Diagnose?
Es ist primär die medizinische Fachperson, welche die Diagnose zu stellen und ausführlich zu begründen hat. Anträge an die IV müssen die Eltern selbst und - wenn es um das POS geht - vor allem rechtzeitig vor dem neunten Geburtstag stellen, wobei die Zusammenarbeit mit der med. Fachperson von erheblicher Bedeutung ist. Formulare gibt es auf allen Gemeindekanzleien oder via Internet (http://www.ahv.ch/Home-D/allgemeines/formulare/formulare.html oder: http://www.ahv.ch/Home-D/allgemeines/formulare/001.003-Anmeldung-d.pdf). In den allermeisten Fällen geht dem elterlichen Antrag eine ärztliche Untersuchung des Kindes voraus und der Arzt oder die Ärztin weisen die Eltern auf die Möglichkeit einer IV-Anmeldung hin. Die IV fordert dann beim zuständigen Arzt bzw. bei der Ärztin, welche(r) das Kind hinsichtlich einer möglichen POS-Diagnose untersuchte, einen Bericht an. Diese IV prüft dann den Antrag und die einbestellten Unterlagen und erlässt zur gegebenen Zeit einen Vorbescheid, in welchem sie ihre Entscheidung in Aussicht stellt, und später dann eine sogenannte Verfügung welcher der Entscheid den Eltern übermittelt wird.
Die IV sagt „kein POS„ - was tun?
Falls die Eltern mit dem Vorbescheid der IV nicht einverstanden sind,
sollten diese in einem ersten Schritt mit dem Arzt oder der Ärztin,
welche(r) den Fachbericht schrieb, Kontakt aufnehmen. Zu negativen
Entscheiden kommt es nämlich in den meisten Fällen dann, wenn nicht alle
der oben genannten Kriterien als erfüllt betrachtet werden. Dies kann
unkompliziert mit der zuständigen ärztlichen Fachperson geklärt werden.
Falls die Eltern und die medizinische Fachperson in der Folge immer noch
der Ansicht sind, dass alle POS-Kriterien erfüllt sind und die IV sich
geirrt haben muss, sind innerhalb von 30 Tagen schriftliche Einwände im
Vorbescheidsverfahren vorzubringen. Dabei kommt den medizinischen
Berichten und Unterlagen grosse Bedeutung zu. Um die IV-Stellen nicht unnötig zu belasten, sollte aber immer
zuerst mit dem zuständigen Arzt bzw. der Ärztin Rücksprache genommen
werden.
Ist die IV-Stelle trotz der schriftlichen Einwände im
Vorbescheidsverfahren nach wie vor der Auffassung, dass die Kriterien
gemäss Ziff. 404 GgV nicht erfüllt sind, erlässt sie eine Verfügung, die
innert 30 Tagen an das kantonale Versicherungsgericht angefochten werden
kann. Gegen eine neuerliches negatives Urteil des kantonalen
Versicherungsgerichts wäre nur mehr eine Beschwerde an das Bundesgericht
möglich, wobei sich dieses aber lediglich auf eine Rechtskontrolle
beschränkt.
POS definitiv abgelehnt. Und jetzt?
Die Neun-Jahres-Grenze gilt nur für die Leistungen der IV unter GgV 404,
also bei Vorliegen eines POS. Falls keine Anerkennung als POS vorliegt,
könnte allenfalls noch Art. 12 IVG zur Anwendung gelangen. Gemäss dieser
Bestimmung haben Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch
auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an
sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in
den Aufgabenbereich gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit
oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und
wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu
bewahren.
Die IV entschädigt demnach nur medizinische Vorkehrungen, die nicht auf
die Behandlung des Leidens an sich, sondern jene, welche unmittelbar auf
eine sinnvolle, effektive berufliche Eingliederung abzielen. Zu diesen
Massnahmen kann allenfalls die von anerkannten, selbständigen
PsychotherapeutInnen durchgeführte Psychotherapie gehören, wenn mit
dieser ärztlich verordneten Massnahme die Prognose hinsichtlich der
späteren beruflichen Eingliederung verbessert werden kann.
Voraussetzungen für eine Kostenübernahme sind unter anderem, dass die
Psychotherapie bereits seit einem Jahr erfolgt. Eine Anmeldung erfolgt
wie beim POS mit dem oben erwähnten Formular.
Hinweise
Der Verfasser weist darauf hin, dass die oben genannten Informationen nicht rechtsverbindlich sind. Rechtlich ausschlaggebend sind alleine die entsprechenden Gesetzes- und Verordnungstexte sowie die in den letzten Jahren erlassenen Urteile der Versicherungsgerichte. Eltern sollten sich im Zweifelsfall juristisch beraten lassen.
Für die kritische Durchsicht dieses Artikels in juristischer Hinsicht
sei Herrn Dr. iur. Daniel Gsponer-Zemp, Rechtsanwalt,
CH-Luzern,
herzlich gedankt.
Haben Sie Fragen zu diesem Thema?
Ergänzung 22.06.2010
POS, ADHS und die IV
(Quelle: Pädiatrie Nr 2. 2010)
In der Schweiz kann das vor mehr als 40 Jahren definierte
psychoorganische Syndrom (POS) unter bestimmten Voraussetzungen als
Geburtsgebrechen von der Invalidenversicherung an erkannt werden. Die
Tatsache, dass nicht alle Kinder mit ADHS die notwendigen Kriterien für
das POS und die IV-Anerkennung erfüllen, führt in der Praxis immer
wieder zu Irritationen. Wir sprachen darüber mit dem Kinder- und
Jugendpsychiater Dr. med. Ulrich Fischer.....
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